Schulpflicht

Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

"Frühchenregelung"

Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.

Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht

Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Hiebei sind die Kinder persönlich vorzustellen.

Zum Zweck der frühzeitigen Organisation und Bereitstellung von treffsicheren Fördermaßnahmen im Rahmen des Unterrichts nach dem Lehrplan der 1. Schulstufe oder der Vorschulstufe sowie weiters zum Zweck der Klassenbildung und der Klassenzuweisung haben die Erziehungsberechtigten allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Kindergartenbesuches zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, vorzulegen. Die Vorlage kann in Papierform oder in elektronischer Form erfolgen. 

Kommen die Erziehungsberechtigten dieser Verpflichtung trotz Aufforderung der Schulleiterin oder des Schulleiters innerhalb angemessener Frist nicht nach, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter die Leiterin oder den Leiter einer besuchten elementaren Bildungseinrichtung um die Übermittlung der Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse zu ersuchen.

Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die schulreif sind, hat in die erste Schulstufe zu erfolgen.

Schulreife

Schulreif ist ein Kind, wenn

1.

es die Unterrichtssprache so weit beherrscht, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe ohne besondere Sprachförderung zu folgen vermag, und

2.

angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.

 

Ergeben sich anlässlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, dass das Kind die Schulreife nicht besitzt, oder verlangen die Eltern eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife aufweist.

Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch nicht schulreifer Kinder hat

1.

in Deutschförderklassen oder

2.

je nach Vorliegen oder Nichtvorliegen der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 in die erste Schulstufe oder in die Vorschulstufe in Verbindung mit besonderer Sprachförderung in Deutschförderkursen

zu erfolgen. Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch auch gemäß Abs. 2b Z 2 nicht schulreifer Kinder hat in die Vorschulstufe zu erfolgen.

§ 7

Vorzeitiger Besuch der Volksschule

Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, sind auf Ansuchen ihrer Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zum Anfang des Schuljahres in die erste Schulstufe aufzunehmen, wenn sie 

  • bis zum 1. März des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, 
  • schulreif sind und 
  • über die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz verfügen.

Das Ansuchen der Eltern ist innerhalb der Frist für die Schülereinschreibung beim Leiter jener Volksschule, die das Kind besuchen soll, schriftlich einzubringen.

Der Schulleiter hat zur Feststellung, ob das Kind die Schulreife aufweist und ob es über die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz verfügt die persönliche Vorstellung des Kindes zu verlangen und ein schulärztliches Gutachten einzuholen. Ferner hat er ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen, wenn dies die Eltern des Kindes verlangen oder dies zur Feststellung der Schulreife erforderlich erscheint und die Eltern des Kindes zustimmen.

Über das Ansuchen um vorzeitige Aufnahme hat der Schulleiter ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Die Entscheidung ist den Eltern unverzüglich – im Falle der Ablehnung unter Angabe der Gründe und der Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit – schriftlich bekanntzugeben.

Stellt sich nach dem Eintritt in die erste Schulstufe heraus, dass die Schulreife oder die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz doch nicht gegeben sind, so ist die vorzeitige Aufnahme durch den Schulleiter zu widerrufen. Aus dem gleichen Grund können die Eltern das Kind vom Besuch der ersten Schulstufe abmelden. Der Widerruf und die Abmeldung sind jedoch nur bis zum Ende des Kalenderjahres der Aufnahme in die 1. Schulstufe zulässig.

Im Falle des Widerrufes der vorzeitigen Aufnahme bzw. im Falle des Abmeldens vom Besuch der 1. Schulstufe (Abs. 8) können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind zum Besuch der Vorschulstufe anmelden. Die Anmeldung ist beim Leiter der Volksschule, an der das Kind die Vorschulstufe besuchen soll, vorzunehmen. Die Dauer des Besuches der Vorschulstufe ist in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht nur einzurechnen, wenn während der allgemeinen Schulpflicht die 9. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen wird.

 

(Quelle: Rechtsinformationssystem dem Bundes)

§ 3

Tex

Die Schulleiterin steht für nähere Informationen persönlich bei Schuleinschreibungsgespräch gerne zur Verfügung!